Hochschullehrer
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Das Recht der Hochschullehrer in Deutschland ist ferner in den Hochschulgesetzen der Länder bzw. in eigenen Gesetzen (Bayern: Bayerisches Hochschullehrergesetz) geregelt. Auch in anderen Staaten gibt es eigene Hochschullehrergesetze, unter anderem in Dänemark. Nach einigen Landeshochschulgesetzen (z.&/160;B. Hessen) zählen zu den Hochschullehrern auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die die Voraussetzungen zur Einstellung als Professor erfüllen (in der Regel Privatdozenten) und vom Fachbereichsrat unter Zustimmung des Senats mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in ihrem Fach beauftragt wurden. Nach anderen Landeshochschulgesetzen (z.&/160;B. Baden-Württemberg) gehören dagegen Privatdozenten, Gast-, Honorar- und außerplanmäßige Professoren zum akademischen Mittelbau.
Das übrige Hochschulpersonal umfasst den sogenannten akademischen Mittelbau (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter) und die sonstigen Mitarbeiter (Technisches- und Verwaltungspersonal).
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